Fans kaufen? Abmahnung oder gar Knast!
Ob Facebook, Instagram, Twitter, Google+ oder YouTube – wer als Unternehmen nicht durch seine eigenen Aktivitäten schnell genug genügend Fans und Follower gewinnt, kann auch den vermeintlich „einfachen“ Weg gehen und Anhänger kaufen. Schon für ein paar Dollar gibt es 1000 Facebook-Fans oder 500 Abonnenten für den YouTube-Kanal. Doch abgesehen davon, dass die Zahl der Fans und Follower nicht unbedingt die beste Kenngröße für den Social-Media-Erfolg ist und die so „gewonnenen“ Anhänger nicht besonders aktiv mit der Marke interagieren werden, kann dieser Deal auch ein** juristisches Nachspiel** haben.
Denn das deutsche Wettbewerbsrecht versteht hier keinen Spaß. Das musste auch vor einiger Zeit eine Firma erfahren, die sich Likes gekauft hatte. Binnen kürzester Zeit hatte der Facebook-Auftritt des Unternehmens so über 14.000 neue Fans – auf den ersten Blick recht eindrucksvoll. Ein Mitbewerber sah sich die “Fans” allerdings genauer an und stellte fest, dass diese überwiegend aus Fernost und Südamerika stammen, wo die Firma überhaupt keine Kunden hatte oder Geschäfte machte. Daraufhin mahnte er das Unternehmen ab und forderte es auf, nicht länger Werbung mit den angeblichen Facebook-Fans zu betreiben.
Das Landgericht Stuttgart gab dem Abmahner Recht und sah in dem Like-Kauf “eine irreführende Werbung gem. § 5 Abs. 1 UWG, da die hohe Zahl der Likes eine besondere Fähigkeit mit Kunden umzugehen, weitreichende Vernetzung sowie große Bekanntheit unterstellt, obwohl dies tatsächlich, zumindest in diesem Ausmaß, nicht gegeben ist”. Gegen den Beschluss (Az. 37 O 34/14 KfH) wurde zwar Widerspruch eingelegt, so dass er noch nicht rechtskräftig ist. Doch unabhängig davon, wie eine eventuelle Revisionsverhandlung ausgeht, ist der Fankauf generell keine besonders gute Idee im Social Media Marketing. Das zeigt auch unser Videospot (Achtung Satire!), der gerne geteilt werden darf. Zur Abschreckung.
Expecting a datasource