Fans kaufen? Abmahnung oder gar Knast!

Ob Face­book, Insta­gram, Twit­ter, Google+ oder YouTube – wer als Unternehmen nicht durch seine eige­nen Aktiv­itäten schnell genug genü­gend Fans und Fol­low­er gewin­nt, kann auch den ver­meintlich „ein­fachen“ Weg gehen und Anhänger kaufen. Schon für ein paar Dol­lar gibt es 1000 Face­book-Fans oder 500 Abon­nen­ten für den YouTube-Kanal. Doch abge­se­hen davon, dass die Zahl der Fans und Fol­low­er nicht unbe­d­ingt die beste Ken­ngröße für den Social-Media-Erfolg ist und die so „gewonnenen“ Anhänger nicht beson­ders aktiv mit der Marke inter­agieren wer­den, kann dieser Deal auch ein** juris­tis­ches Nach­spiel** haben.

Denn das deutsche Wet­tbe­werb­srecht ver­ste­ht hier keinen Spaß. Das musste auch vor einiger Zeit eine Fir­ma erfahren, die sich Likes gekauft hat­te. Bin­nen kürzester Zeit hat­te der Face­book-Auftritt des Unternehmens so über 14.000 neue Fans – auf den ersten Blick recht ein­drucksvoll. Ein Mit­be­wer­ber sah sich die “Fans” allerd­ings genauer an und stellte fest, dass diese überwiegend aus Fer­nost und Südameri­ka stam­men, wo die Fir­ma überhaupt keine Kun­den hat­te oder Geschäfte machte. Daraufhin mah­nte er das Unternehmen ab und forderte es auf, nicht länger Wer­bung mit den ange­blichen Face­book-Fans zu betreiben.

Das Landgericht Stuttgart gab dem Abmah­n­er Recht und sah in dem Like-Kauf “eine irreführende Wer­bung gem. § 5 Abs. 1 UWG, da die hohe Zahl der Likes eine beson­dere Fähigkeit mit Kun­den umzuge­hen, weitre­ichende Ver­net­zung sowie große Bekan­ntheit unter­stellt, obwohl dies tat­säch­lich, zumin­d­est in diesem Aus­maß, nicht gegeben ist”. Gegen den Beschluss (Az. 37 O 34/14 KfH) wurde zwar Wider­spruch ein­gelegt, so dass er noch nicht recht­skräftig ist. Doch unab­hängig davon, wie eine eventuelle Revi­sionsver­hand­lung aus­ge­ht, ist der Fankauf generell keine beson­ders gute Idee im Social Media Mar­ket­ing. Das zeigt auch unser Videospot (Achtung Satire!), der gerne geteilt wer­den darf. Zur Abschreckung.

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